BKF Qualifikation

BKF Qualifikation

Mit dem neuen Berufskraftfahrergesetz erfolgt eine Neuregelung der Berufskraftfahrer-Ausbildung. Ab den Stichtagen 10.09.2008 (für Bus-Fahrer) und dem 10.09.2009 (für LKW-Fahrer) müssen alle gewerblich fahrenden Berufskraftfahrer eine Grundqualifikation (Schlüsselzahl 95 im Führerschein) nachweisen.

Wenn Sie bis zu diesen Stichtagen Ihre Bus- oder LKW-Fahrerlaubnis erworben haben, bewahren Sie Ihren Besitzstand. Sie müssen dann nur die Weiterbildung alle 5 Jahre nach dem neuen Gesetz absolvieren. Weiterbildungspflicht ab 2008 für Busfahrer, ab 2009 für LKW-Fahrer.

Alle gewerblichen Berufskraftfahrer müssen neben dem Führerschein eine regelmäßige Weiterbildung absolvieren. Dies gilt für Busfahrer ab dem 10.09.2008 und für LKW-Fahrer ab dem 10.09.2009.

Wenn Sie die Grundqualifikation erworben haben, egal auf welchem der drei Wege, bekommen Sie in Ihren Führerschein die Schlüsselzahl 95 eingetragen. Daran erkennt man sofort, der Inhaber der Fahrerlaubnis ist Berufskraftfahrer.

Welchen Zweck verfolgt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)?

Berufskraftfahrer haben in ihrem Berufsalltag besondere Herausforderungen zu meistern. Die im Gesetz geregelte Weiterbildung soll deshalb spezielle tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Ziel des Gesetzes ist es,

  • die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern
  • das wirtschaftliche Fahrverhalten zu optimieren und
  • einen europaweit einheitlichen Aus- und Fortbildungsstand zu erreichen.
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BKF Qualifikation

B196 Führerschein

Es gilt für alle gewerblichen Bus- und Lkw-Fahrer – auch für Aushilfsfahrer. Wer nur Fahrten zu privaten Zwecken unternimmt (z. B. private Umzüge oder Fahrten im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Vereinen), ist nicht betroffen.

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